Frage:
Kann eine Doppelte Haushaltsführung auch dann berücksichtigt werden, sofern die ganze Familie am Beschäftigungsort wohnt?
Antwort:
Ja, aber nur in (sehr seltenen) Ausnahmefällen.
Begründung:
Eine der Grundvoraussetzungen für die Doppelte Haushaltsführung ist der Lebensmittelpunkt am eigenen Hausstand. Nach R 9.10 Abs. 1 Satz 4 LStR befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am tatsächlichen Wohnort seiner Familie.
Sofern auch die gesamte Familie am Beschäftigungsort wohnt, kommt es auf die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls an. In begründeten Einzelfällen (u. a. familiengerechtere Wohnung, gesamtes Privatleben und Ärzte am heimischen Wohnort usw.) kann der Lebensmittelpunkt einer Familie auch an der Wohnung verortet werden, die lediglich an den Wochenenden sowie Urlaube/Ferien aufgesucht wird (FG Münster vom 26. September 2018).
Hinweis: Aus unserer jahrenlangen Erfahrung sind diese Einzelfälle aber in der Realität extrem selten.